Auf Antrag des Abgabenpflichtigen können fällige Abgabenschulden (betreffend vor allem hohe Nachverrechnungen der Wasserbezugsgebühr bei Wasserrohrgebrechen im Zuge der Jahresendabrechnung) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden (§ 236 BAO). Die Nachsicht liegt im Ermessen der Behörde. Bitte nehmen Sie vorab mit den Mitarbeitern des Abgabenamtes Kontakt auf.