Leinenpflicht

Führen von Hunden gemäß § 8 Hundehaltegesetz

  • Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.
  • Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Kinderbetreuungseinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. 
  • Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

Sofern erforderlich, jedenfalls aber

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
  • auf Kinderspielplätzen,
  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
  • bei Veranstaltungen und
  • in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,

müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.


Hundeverbot

Im Strandbad Klosterneuburg herrscht ganzjähriges Hundeverbot am gesamten Areal sowie am gegenüberliegendem Ufer (Sandstrandbereich zwischen Treppelweg und Altarm).

Im Strombad Kritzendorf herrscht Hundeverbot auf der gesamten Liegewiese, am restlichen Areal gilt Leinenpflicht! 

 

Was ist zu beachten mit Hunden im Wald

Jagdgesetz 1974 ( JG), LGBl. 6500

Der Bestimmung des § 94 Abs. 1 JG ist unter anderem zu entnehmen, dass es jedermann verboten ist, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden durchstreifen zu lassen.

Der Bestimmung des § 64 Abs. 2 Z. 2 JG ist zu entnehmen, dass die zur Ausübung des Jagdschutz berufenen Organe (Jagdaufseher) berechtigt und auch verpflichtet sind wildernde Hunde zu töten und weiters berechtigt sind Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten.

 

Forstgesetz 1975 (FG 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idgF

Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

 

Tierschutzgesetz –TSchG, BGBl I Nr. 118/2004 idgF

Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder in schwere Angst zu versetzen

(§ 5 Abs. 1 und 2 Z. 4 TschG)


 

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