Winterdienst

Die Vorbereitungen, um die rund 280 Straßenkilometer sowie Gehsteige und Parkflächen im Gemeindegebiet schnee- und eisfrei zu halten, wurden bereits im Herbst begonnen.

Auf dem neuen Baumittellagerplatz sind ein Salzsilo mit 300 t, zwei kleine Salzsilos mit 25 t Fassungsvermögen sowie zwei Tanks mit insgesamt 24.000 l Sole untergebracht. Zur Beförderung des Auftausalzes kommt eine moderne Modulförderanlage zum Einsatz. In der neu errichteten Lagerhalle sind 250 Big-Bags mit je 1.000 kg Salz, in den neuen Lagerboxen sind ca. 50 m³ Streuriesel eingelagert.

500 Schneestangen, 130 Streugutbehälter und fünf mobile Salzsilos in den Katastralgemeinden wurden aufgestellt. Um auf die Herausforderungen und Besonderheiten des Winterdienstes vorbereitet zu sein nahmen 90 Mitarbeiter an spezifischen Schulungen teil.

Die Fahrzeuge inklusive der Winterdienstanbaugeräte wurden überprüft, gewartet und für den Einsatzfall vorbereitet. Zum Einsatz für den Winterdienst kommen neun LKWs, drei Allradfahrzeuge, drei Radlader, ein Bagger, sieben Pritschenwagen sowie vier Traktoren. In der Werkstatt des Wirtschaftshofs werden bei Bedarf die Fahrzeuge mit Pflügen und/oder Streugeräten umgerüstet.

Winterhalteverbote
Rund 90 Winterhalteverbote werden jedes Jahr aufgestellt. Sie gelten jeweils vom 27. November bis 28. März und dienen dazu, den Einsatzfahrzeugen des Winterdienstes ein ungehindertes Befahren der engen Straßenzüge zu gewährleisten. Die Stadtgemeinde appelliert an alle Autofahrer, die Winterhalteverbote einzuhalten und an die Räumfahrzeuge zu denken: Bei einer zweispurigen Fahrbahn muss eine Restfahrbahnbreite von fünf Metern bleiben.

Entfernung von Baum- und Strauchüberwuchs durch Liegenschaftseigentümer
Damit die Streufahrzeuge auch im Winter ungehindert ihren Dienst verrichten können, ist die Einhaltung betreffend des Baum- und Strauchrückschnitts durch Liegenschaftseigentümer unbedingt einzuhalten. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zum Lichtraumprofil ist der Luftraum oberhalb der Straße frei zu halten. Das sind über dem Gehsteig mindestens 2,5 m Höhe und über der Fahrbahn mindestens 4,5 m Höhe.

Gratis-Streusplitt
Am Recyclinghof besteht die Möglichkeit, gratis Streusplitt zu beziehen. Jeder Klosterneuburger Haushalt kann eine Kleinmenge bis 20 Liter beziehen.


Räumpflichten

Aufgrund der winterlichen Wettersituation und den damit einher ziehenden schlechten Witterungsbedingungen (Glätte, Glatteis, Schnee) möchte die Stadtgemeinde Pflichten der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung) in Erinnerung rufen.


1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaften in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

1a. In einer Fußgängerzone od. Wohnstraße ohne Gehsteig gilt Abs.1 für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.


Bushaltestellen

Wichtiger Hinweis zum Winterdienst im Bereich von Bushaltestellen in Klosterneuburg: Es wird um Verständnis gebeten, dass die Stadtgemeinde Klosterneuburg keinen Winterdienst bei Busauftrittsflächen bzw. im Buswartebereich durchführt. Änderungen und Verschärfungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingen die Stadtgemeinde leider zu diesem Schritt. Bis 2020 wurde die Räumung der Haltestellenbereiche als Serviceleistung durch den Wirtschaftshof erledigt. Dies ist aufgrund mehrerer Umstände nicht mehr möglich und auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schneeräumung während der Nacht, also zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, wird jedoch weiterhin wie bisher durchgeführt.

Sollte sich im Bereich einer Gehsteigfläche auch eine Bushaltestelle befinden, sind Anrainer gemäß § 93 StVO auch für diese Flächen zuständig. Die Bus­unternehmer haften für Schäden gegenüber ihren Fahrgästen (während der Betriebszeiten). Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind für die winterdienstliche Betreuung der zur Haltestelle gehörenden Gehsteigflächen zuständig, und zwar ebenso wie für die allgemeine Räumpflicht von 06.00 bis 22.00 Uhr.

Seiteninhalt teilen:

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter