Melde- und Abmeldepflicht

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Hinweis für ukrainische Flüchtlinge und deren Unterkunftgeber:

In Österreich gilt die Meldepflicht. Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft muss eine Meldung bei der zuständigen Meldebehörde durchgeführt werden, die von den Unterkunftsgebern bestätigt werden muss.

Unterkunftsgebern wird empfohlen, diese Dokumente zu kopieren.

Wer die Unterkunft dauerhaft aufgibt, ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.

Binnen 3 Tage vor bis spätestens 3 Tage nach dem Auszug aus der Wohnung hat die Abmeldung persönlich, schriftlich oder online zu erfolgen. Für jede abzumeldende Person muss ein eigener Meldezettel ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist nicht notwendig.  Neben der Abmeldung bei der Meldebehörde ist auch die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erforderlich.


Falls ukrainische Flüchtlinge dauerhaft die Unterkunft aufgeben und sich nicht persönlich abmelden (können), müssen ihre Originaldokumente (Identitätsnachweis) oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel-Formular an die Meldebehörde mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Ist dies nicht möglich, wird den Unterkunftgebern empfohlen, die Meldebehörde um amtswegige Abmeldung zu ersuchen sowie das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu informieren.

10.08.2023

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