Aufgrund der winterlichen Wettersituation und den damit einher ziehenden schlechten Witterungsbedingungen (Glätte, Glatteis, Schnee) möchte die Stadtgemeinde Pflichten der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung) in Erinnerung rufen.
1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaften in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
1a. In einer Fußgängerzone od. Wohnstraße ohne Gehsteig gilt Abs.1 für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Wichtiger Hinweis zum Winterdienst im Bereich von Bushaltestellen in Klosterneuburg: Es wird um Verständnis gebeten, dass die Stadtgemeinde Klosterneuburg keinen Winterdienst bei Busauftrittsflächen bzw. im Buswartebereich durchführt. Änderungen und Verschärfungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingen die Stadtgemeinde leider zu diesem Schritt. Bis 2020 wurde die Räumung der Haltestellenbereiche als Serviceleistung durch den Wirtschaftshof erledigt. Dies ist aufgrund mehrerer Umstände nicht mehr möglich und auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schneeräumung während der Nacht, also zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, wird jedoch weiterhin wie bisher durchgeführt.
Sollte sich im Bereich einer Gehsteigfläche auch eine Bushaltestelle befinden, sind Anrainer gemäß § 93 StVO auch für diese Flächen zuständig. Die Busunternehmer haften für Schäden gegenüber ihren Fahrgästen (während der Betriebszeiten). Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind für die winterdienstliche Betreuung der zur Haltestelle gehörenden Gehsteigflächen zuständig, und zwar ebenso wie für die allgemeine Räumpflicht von 06.00 bis 22.00 Uhr.