Aufgrund der derzeit herrschenden heißen Witterung und den Prognosen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Tulln zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände eine Waldbrandverordnung an.
Demnach ist das Rauchen, jegliches Feuerentzünden, das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, aber auch das Wegwerfen von Glasflaschen oder Glasscherben in allen Waldgebieten und in Waldrandnähe verboten. Bereits das Abstellen von Fahrzeugen auf trockenen Flächen kann schon zu Bränden führen.
Waldbrandverordnung
Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Verhaltenstipps vom Katastrophenschutz der NÖ Landesregierung
- Wird ein Waldbrand erkannt, rasch den Gefahrenbereich verlassen und ausreichend Abstand halten - Eigensicherung geht vor!
- Feuerwehr verständigen - Notruf 122
- Windrichtung, Brand- und Rauchausbreitung beachten! Erstickungsgefahr!
- Sichtbehinderung durch Rauchschwaden - Gefahr von Desorientierung
- Speziell im unwegsamen und steilen Gelände auf Steinschlag und herabstürzende Baumteile, Wurzelstöcke achten!
Mehr Infos: www.noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Waldbrand.html
Generell gilt für das Verbrennen
Für das Verbrennen von
biogenen Materialien (das sind Materialien pflanzlicher Herkunft, besonders
Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) gelten besondere Bestimmungen: Laut Bundesluftreinhaltegesetz
ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen
Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür
bestimmter Anlagen (das ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim
Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im
Vergleich zum offenen Verbrennen zu erreichen) verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind unter anderem Lagerfeuer und Grillfeuer, die ausschließlich mit
trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden. Weiters wurde im Bundesluftreinhaltegesetz eine Ausnahmeverordnung vom
Verbrennungsverbot für biogene Materialien erlassen, die unter anderem
Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen zulässt:
- Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
- Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember
- Johannesfeuer am 24. Juni