Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Stadtamtes

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat das Kontrollamt festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entspricht, ferner ob den Interessen der Stadt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird.


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