Klimafitte Bebauungsvorschriften

ein Mädchen pflanzt eine kleinen Baum

Mit neuen Bebauungsvorschriften leistet die Stadt einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimawandel­anpassung in Klosterneuburg.

Der Klimawandel zeigt sich zunehmend in Form von Extremwetterereignissen wie Starkregen oder Hitze- bzw. Dürreperioden. Mit dem Ziel, die Resilienz der Siedlungen in Klosterneuburg zu steigern, werden laufend Maßnahmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Klimawandelanpassung umgesetzt, so auch bei der Weiterentwicklung des Bebauungsplanes. Das Änderungsverfahren im Jahr 2024 legte unter anderem einen besonderen Fokus auf die Verankerung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung in der Bebauungsplanung.

Mit den neuen Bebauungsvorschriften wird der fortschreitenden Versiegelung entgegen gewirkt: durch die Sicherung von Freiflächen auf Bauplätzen im Wohnbauland, die als Gartenzonen gärtnerisch auszugestalten sind, sowie mit der Verpflichtung, oberste Abschlüsse von unterirdischen Bauwerken, wie Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, intensiv zu begrünen. Dies bedeutet einen wesentlichen Beitrag für die Kühlung, Versickerung und Verdunstung und wirkt sich positiv auf das Mikroklima aus. Zudem filtern Pflanzen Staub und Schadstoffe aus der Luft.

Auch die neuen Regelungen für die Ausgestaltung von Parkplätzen sollen diese Effekte erzielen. So muss nunmehr auf betrieblichen wie privaten Abstellanlagen mit mehr als neun KFZ-Abstellplätzen, die nicht überdeckt, überdacht oder unterbaut werden, pro sechs Stellplätze ein stadtklimatauglicher, heimischer Baum gepflanzt werden. Flachdächer auf Abstellplätzen mit mehr als zwei KFZ-Abstellplätzen sind künftig zu begrünen. Zusätzlich wird durch Anhebung der Anzahl von verpflichtend herzustellenden Fahrradabstellplätzen für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen sichergestellt, dass bei der Neuerrichtung von Wohnungen für jeden Bewohner ein Fahrradabstellplatz zur Verfügung steht.

Im Zeichen der Klimawandelanpassung steht auch der Planungsgrundsatz im Umgang mit Niederschlagswässern. Festgelegt wurde, dass für jede Bebauung einer unversiegelten Fläche

  1. Versiegelung zu vermeiden bzw. zu minimieren ist,
  2. Niederschlagswässer zu versickern oder rückzuhalten sind, und
  3. Niederschlagswässer nur abzuleiten sind, wenn andere Maßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem technischem oder wirtschaftlichem Aufwand gegeben sind. Niederschlagswässer sind zu versickern oder auf andere Art dem natürlichen Wasserkreislauf oder einer Nutzung (z.B. für Brauchwasser) zuzuführen.

Ferner wurde die Ableitung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in den Regenwasserkanal in Abhängigkeit von der Bauplatzgröße beschränkt. Diese max. zulässige Einleitmenge ist bei Errichtung oder Abänderung von baulichen Anlagen und bei Neu- oder Zubauten von Gebäuden einzuhalten.

27.11.2024

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