Waldbrandgefahr

waldbrand

Die anhaltende Trockenheit in den Wäldern hat sich auch durch die jüngsten Niederschläge nicht nachhaltig entschärft, weshalb das Gefährdungspotenzial weiterhin hoch bleibt und keinesfalls unterschätzt werden darf. Die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufgrund des § 41 des Forstgesetzes am 28. April 2026 erlassene Waldbrandverordnung ist weiterhin aufrecht und gilt auch für Brauchtumsfeuer im Gefahrenbereich.

Jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereichen sind lt. Waldbrandverordnung im Verwaltungsbezirk Tulln streng untersagt. Gefährdungsbereiche sind alle Bereiche, in denen Bodendecke oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers oder Funkenflugs auf den Wald begünstigen. Bei Zuwiderhandeln drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu € 7.270,- oder Freiheitsstrafen von bis zu vier Wochen.


Prävention und Verhalten im Ernstfall

Der überwiegende Teil aller Waldbrände entsteht durch menschliches Fehlverhalten. Auf folgende Gefahrenquellen ist daher besonders zu achten:

  • Sorglosigkeit: Rauchen im Wald, achtlos weggeworfene Glasflaschen oder Glasscherben sowie Funkenflug bei Schweiß- oder Spenglerarbeiten sind vermeidbare Brandursachen.
  • Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge nicht auf trockenem Untergrund wie Gras oder abgemähten Feldern abstellen – die Hitze von Auspuff und Katalysator kann den trockenen Boden entzünden.


Sollte es dennoch zu einem Brand kommen …

  1. Umgehend die Feuerwehr verständigen – 122.
  2. Unbedingt Ruhe bewahren und den Gefahrenbereich in seitlicher Richtung zum Wind zu verlassen.
  3. Bei eigenen Löschversuchen gilt: Eigensicherung vor Brandbekämpfung.
  4. Brandherd mit Sand, Erde oder grünen Zweigen ersticken, statt schlagen (Gefahr des Funkenflugs).


Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer

Auch für Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer, also Sonnwendfeuer oder Johannesfeuer, wird die Waldbrandverordnung wirksam. Somit gilt auch bei diesen Feuern: Nicht erlaubt ist das Entzünden im Wald, in Waldnähe (Gefährdungsbereich). Da die Bezirkshauptmannschaft ein generelles Verbot des Entzündens von offenem Feuer wegen großer Trockenheit erlassen hat, muss ohnehin Vorsicht vor Nachsicht gelten.

Bei Fragen steht der Sicherheitsbeauftragte der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Leonhard Schmuckenschlager unter Tel. (+43) 2243 / 444 - 462 unterstützend zur Seite. Jedes geplante Feuer muss bei der Stadtgemeinde gemeldet werden. Die Stadtgemeinde appelliert an die Eigenverantwortung aller Bürger: „Wahrnehmen – vermeiden – bekämpfen – keine Chance dem Leichtsinn!“


Waldbrandverordnung 2026

Naturgefahren: Waldbrand



19.06.2026

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