Hundehaltegesetz

Hunde in der Hundezone

In unserer Stadt sind mehr als 2.000 Hunde angemeldet. Sie erfreuen ihre Halter und viele andere Menschen. 

Was beim Miteinander von Mensch und Hund in der Stadt eigentlich selbstverständlich sein sollte, steht auch so im Gesetz, und zwar in § 1 Hundehaltegesetz: „Wer einen Hund hält hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. 


Änderung des Hundehaltegesetz ab 2023

Hundehalter und Hundehalterinnen, die ihren Hund bei der Gemeinde anmelden, haben ab 01. Juni 2023 für das Halten eines Hundes einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde bei der Meldung des Haltens von Hunden bei der Gemeinde vorzulegen. Dieser Allgemeine Sachkundenachweis umfasst 

a. eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit folgenden Themen:

  • die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
  • die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden

b. eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen: 

  • der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund Beziehung
  • Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
  • Die Sprache des Hundes
  • Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
  • Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
  • Gehorsam

Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht bereits bei der Meldung des Haltens des Hundes erbracht werden kann, ist er binnen 6 Monaten ab diesen Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Für alle Hunde ist ab 01. Juni 2023 vom Hundehalter oder von der Hundehalterin der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde zu melden. Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautete Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,00 pro Hund für Personen und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. ACHTUNG: Diese Bestimmung zur Vorlage der Haftpflichtversicherung gilt auch für alle Hundehalter oder Hundehalterinnen, die ihren Hund bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten haben. Diese werden von der Stadtgemeinde Klosterneuburg diesbezüglich extra kontaktiert werden. Die Vorlage muss bis zum 01.06.2025 erfolgen.

Ab 01. Juni 2023 dürfen nicht mehr als 5 Hunde in einem Haushalt gehalten werden, ausgenommen davon sind alle Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden. 

Auskünfte zu diesen neuen Bestimmungen des Hundehaltegesetzes erteilt das Abgabenamt beziehungsweise das Referat Märkte, Veranstaltungen und Sport der Stadtgemeinde Klosterneuburg.


Hundeabgabegesetz

Hundehaltegesetz


Seiteninhalt teilen:

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter