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In der Klosterneuburger Umweltschutzverordnung sind Ruhezeiten für das gesamte Gemeindegebiet erlassen, die an allen Tagen in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie von 12.00 bis 14.00 Uhr, an Samstagen ab 17.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig folgende Tätigkeiten verbieten, soweit dadurch ungebührlich störender Lärm verursacht wird:
Ausnahme: Diese Regelung gilt NICHT für Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
Generell gilt: Beim Einsatz von Maschinen sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und den Umständen entsprechend zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen und anderen Emissionen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.
Detaillierte Informationen finden Sie in der „Umweltschutzverordnung: http://www.klosterneuburg.at/system/web/verordnung.aspx?menuonr=220477592&detailonr=220480875
08.05.2012
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