Mobiltelefone

Während der Fahrt ist für die Lenkerin/den Lenker eines Kfz das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten.

Fixe Freisprecheinrichtungen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen haben, die der Lenkerin/dem Lenker die Bedienung des Telefons mit einer Hand ermöglicht, ohne ihre/seine Körperhaltung wesentlich zu verändern.
Mobile Freisprecheinrichtungen müssen einen Kopfhörer haben, der mit einem ausreichend langen Verbindungskabel oder schnurlos mit dem Mobiltelefon verbunden ist. Wird ein Verbindungskabel verwendet, darf dieses nicht durch das Blickfeld des Lenkers verlaufen. Das Mikrofon muss so angebracht sein, dass ein einwandfreies Sprechen möglich ist und dass die beim Lenken erforderliche Körperhaltung beim Telefonieren nicht wesentlich verändert werden muss. Die freie Sicht und die Bewegungsfreiheit dürfen nicht eingeschränkt sein und das Mobiltelefon muss mit einer Hand zu bedienen sein.

Ein Verstoß wird seit 1. Jänner 2008 mit 50 Euro (statt bisher 25 Euro) Organmandat geahndet. Im Falle einer Anzeige kann die Behörde eine Geldstrafe bis 72 Euro verhängen.

Rechtsgrundlagen

Stand: 01.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Quelle: HELP.gv.at

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