In der Klosterneuburger Umweltschutzverordnung sind Ruhezeiten für das gesamte Gemeindegebiet erlassen, die an allen Tagen in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie von 12.00 bis 14.00 Uhr, an Samstagen ab 17.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig folgende Tätigkeiten verbieten, soweit dadurch ungebührlich störender Lärm verursacht wird.