Verbrennen verboten

Lagerfeuer

Für das Verbrennen von biogenen Materialien, das sind Materialien pflanzlicher Herkunft, besonders Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, gelten folgende Bestimmungen: Laut Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen (das ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erreichen) verboten. 

Vom Verbot ausgenommen sind unter anderem Lagerfeuer und Grillfeuer, die ausschließlich mit trockenem, unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden. Weiters sind Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen zugelassen: Osterfeuer, Sonnwendfeuer, Johannesfeuer.

01.03.2023

Seiteninhalt teilen:

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter